§ 3.24
Bezeichnung der Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen
- Wenn Fahrzeuge ihre Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt haben, müssen Netze und Ausleger beim Stillliegen führen.
- Bei Nacht:
- eine ausreichende Anzahl weißer gewöhnlicher, von allen Seiten sichtbarer Lichter, um ihre Lage kenntlich zu machen.
- Bei Tag:
- gelbe Döpper oder gelbe Flaggen in ausreichender Anzahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131554
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)