§ 323l GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988

Arbeitnehmer

§ 323l.

(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen berechtigt sind, dürfen zur Ausübung der im § 323j genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen berechtigt sind, sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser Behörde, ein Verzeichnis aller Arbeitnehmer, die zur Ausübung der im § 323j genannten Tätigkeiten verwendet werden, binnen einer Woche nach Aufnahme der Gewerbeausübung vorzulegen; jede Änderung hinsichtlich der zur Ausübung der im § 323j genannten Tätigkeiten verwendeten Arbeitnehmer ist ebenfalls dieser Behörde binnen einer Woche anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen haben neben dem Vor- und Familiennamen des Arbeitnehmers auch dessen Alter, Geburtsort und Wohnung zu enthalten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988

Schlagworte

Name, Vorname

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075813

alte Dokumentnummer

N5198811470J

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