§ 323h GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988

Verschwiegenheit

§ 323h.

(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater berechtigt sind, sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988

Schlagworte

Lebensberater

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075809

alte Dokumentnummer

N5198811466J

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