Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
Verschwiegenheit
§ 323h.
(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater berechtigt sind, sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
Schlagworte
Lebensberater
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12075809
alte Dokumentnummer
N5198811466J
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