Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
Arbeitnehmer
§ 323g.
Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater berechtigt sind, dürfen zur Ausübung der im § 323e genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung besitzen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
Schlagworte
Lebensberater
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12075808
alte Dokumentnummer
N5198811465J
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