§ 323g GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988

Arbeitnehmer

§ 323g.

Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater berechtigt sind, dürfen zur Ausübung der im § 323e genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung besitzen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988

Schlagworte

Lebensberater

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075808

alte Dokumentnummer

N5198811465J

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