§ 323 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Löschung der Anmerkung der Überweisung

§. 323.

Wenn der betreibende Gläubiger auf die durch die Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte verzichtet, so ist die Anmerkung der Überweisung von amtswegen zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021273

alte Dokumentnummer

N2189617073T

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