Löschung der Anmerkung der Überweisung
§. 323.
Wenn der betreibende Gläubiger auf die durch die Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte verzichtet, so ist die Anmerkung der Überweisung von amtswegen zu löschen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021273
alte Dokumentnummer
N2189617073T
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