§ 323 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.2001

zu Abs. 2: in der Aufzählung fehlt § 323 Abs. 2

§ 323.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1962 in Kraft.

(2) § 44 Abs. 2 und die Bezeichnung des früheren § 323 Abs. 2 als § 324 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.

(3) § 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft. Verfügungen gemäß § 71 Abs. 1, die dem § 61 in der Fassung dieses Bundesgesetzes entgegenstehen, verlieren insoweit mit dessen Inkrafttreten ihre Wirkung. Solange die Verständigung des Abgabepflichtigen vom Übergang der örtlichen Zuständigkeit als Folge der Änderung des § 61 durch dieses Bundesgesetz nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei der vor Inkrafttreten der Änderung des § 61 durch dieses Bundesgesetz zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden.

(4) § 189 ist auf Zeitpunkte nach dem 31. Dezember 1993 nicht mehr anzuwenden.

(5) § 55 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998 tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft. Verfügungen gemäß § 71 Abs. 1, die § 55 Abs. 3 und 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes entgegenstehen, verlieren insoweit mit dessen Inkrafttreten ihre Wirkung. Solange die Verständigung des Abgabepflichtigen vom Übergang der örtlichen Zuständigkeit als Folge der Änderung des § 55 durch dieses Bundesgesetz nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei der vor Inkrafttreten der Änderung des § 55 durch dieses Bundesgesetz zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden.

(6) § 187 ist auf Einkünfte, die in einem nach dem 31. Dezember 1996 endenden Wirtschaftsjahr (§ 2 Abs. 5 und 6 EStG 1988) erzielt werden, nicht mehr anzuwenden. Bei Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung des § 187 ist die Neufassung des § 55 durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1998 unbeachtlich.

(7) Bewilligungen gemäß § 131 Abs. 1 vierter Satz verlieren mit Inkrafttreten der Neufassung des § 131 Abs. 1 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 ihre Wirksamkeit. § 205 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 1999 entstanden ist; abweichend von § 205 Abs. 1 ist für Abgaben, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. Jänner 2001 entsteht, anstelle des 1. Juli der 1. Oktober 2001 für den Beginn der Verzinsung maßgebend.

§ 214 Abs. 4 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch am 31. Dezember 2000 entstanden ist. § 240 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2000 entsteht.

(8) Die §§ 210 Abs. 6, 212 Abs. 2 lit. a, 212 Abs. 3, 212a Abs. 7, 214 Abs. 5, 217 sowie 230 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 sind erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. Auf Abgaben, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, sind die §§ 212 Abs. 3 sowie 218 Abs. 2 und 6 (jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000) weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Zweiwochenfristen jeweils einen Monat betragen.

(9) § 45a und § 125 Abs. 1 lit. a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2001, sind erstmals auf im Jahr 2002 ausgeführte Umsätze anzuwenden. § 204, § 212 Abs. 2 und § 242, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2001, sowie § 111 Abs. 3, § 112 Abs. 2, § 112a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 125 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2001 ist erstmals auf Werte zum 1. Jänner 2002 anzuwenden.

§ 188 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001 ist letztmalig auf das Jahr 2000 betreffende Feststellungen anzuwenden.

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