§ 322 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 3.22

Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen

  1. 1. Nicht frei fahrende Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen, müssen bei Nacht die Lichter nach § 3.16 Z 1 führen, außerdem muss bei Gierfähren am Längsseil bei Nacht die oberste Seilplätte (Buchtnachen, Furkelzille) oder der oberste Döpper das Licht nach § 3.16 Z 2 führen.
  2. 2. Frei fahrende Fähren, die während des Betriebs an ihrer Anlegestelle stillliegen, müssen bei Nacht die Lichter nach § 3.16 Z 1 führen. Bei kurzzeitigem Stillliegen können sie die Lichter nach § 3.08 Z 1 lit. b und c beibehalten. Sie müssen das nach § 3.16 Z 3 lit. b vorgeschriebene grüne Licht löschen, sobald sie nicht mehr in Betrieb sind.
  3. 3. In Österreich brauchen die Lichter gemäß Z 1 und 2 von Fähren nicht geführt werden, die unter den in § 3.20 Z 4 lit. b oder Z 5 genannten Voraussetzungen stillliegen; die Bestimmung der Z 5 lit. c gilt dabei auch für Fähren, deren Länge 20 m nicht überschreitet.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131552

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