§ 322 VAG 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

§ 322.

Wer, wenn auch nur fahrlässig, die Pflichten gemäß § 129 bis § 135 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

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