EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016
Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
§ 322.
Wer, wenn auch nur fahrlässig, die Pflichten gemäß § 129 bis § 135 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
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