Gebrauch einer Uniform
§ 322.
Der Gebrauch einer Uniform bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie. Diese ist zu erteilen, wenn eine Verwechslung mit Uniformen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Justizwache, der Zollwache, des Bundesheeres, des Post- und Telegraphendienstes oder der Österreichischen Bundesbahnen nicht zu befürchten ist. Hinsichtlich dieser Frage hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie das Einvernehmen mit den jeweils berührten Bundesministern für Inneres, für Justiz, für Finanzen, für Landesverteidigung oder für Verkehr zu pflegen.
Schlagworte
Postdienst
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070309
alte Dokumentnummer
N5197418708S
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