§ 322 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Gebrauch einer Uniform

§ 322.

Der Gebrauch einer Uniform bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie. Diese ist zu erteilen, wenn eine Verwechslung mit Uniformen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Justizwache, der Zollwache, des Bundesheeres, des Post- und Telegraphendienstes oder der Österreichischen Bundesbahnen nicht zu befürchten ist. Hinsichtlich dieser Frage hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie das Einvernehmen mit den jeweils berührten Bundesministern für Inneres, für Justiz, für Finanzen, für Landesverteidigung oder für Verkehr zu pflegen.

Schlagworte

Postdienst

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070309

alte Dokumentnummer

N5197418708S

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