Verpflegskosten in den Einrichtungen der Sozialversicherungsträger.
§ 322.
(1) Die Versicherungsträger, die Krankenanstalten, Heil(Kur)anstalten, Erholungs- und Genesungsheime sowie ähnliche Einrichtungen betreiben, sollen mit anderen Versicherungsträgern, die diese Einrichtungen für ihre Versicherten in Anspruch nehmen, über die zu ersetzenden Verpflegskosten Vereinbarungen treffen.
(2) Kommt eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 nicht zustande, setzt der Hauptverband die Verpflegskosten mit verbindlicher Wirkung fest.
Schlagworte
Heilanstalt, Kuranstalt, Erholungsheim
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093859
alte Dokumentnummer
N6195545849L
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