§ 321 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Verwertung einer bücherlich sichergestellten Forderung

§. 321.

Bücherlich sichergestellte Forderungen dürfen nicht durch Verkauf mittels öffentlicher Versteigerung verwertet werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021271

alte Dokumentnummer

N2189617071T

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