Verwertung einer bücherlich sichergestellten Forderung
§. 321.
Bücherlich sichergestellte Forderungen dürfen nicht durch Verkauf mittels öffentlicher Versteigerung verwertet werden.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021271
alte Dokumentnummer
N2189617071T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)