Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
Ersatz von Barleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
§ 320a.
(1) In den Fällen des § 90 hat der Pensionsversicherungsträger dem Krankenversicherungsträger ab Beginn der 27. Woche des Bezuges von Kranken-, Familien- beziehungsweise Taggeld den Aufwand hiefür, höchstens jedoch bis zum zwölffachen Betrag der anfallenden Pension, zu ersetzen.
(2) Die beteiligten Versicherungsträger können zur Abgeltung der Ersatzansprüche nach Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle, in denen über das Ende der 26. Woche hinaus Krankengeld oder Familien- bzw. Taggeld bezogen wurde, sowie unter Bedachtnahme auf die Höhe des durchschnittlichen Krankengeldes die Zahlung jährlicher Pauschbeträge vereinbaren.
(3) Bei der Berechnung des Bundesbeitrages nach § 80 gilt der Ersatz nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 als Pensionsaufwand.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
Schlagworte
Familiengeld
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093856
alte Dokumentnummer
N6195545846L
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