§ 320 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

6. Wahl des Obmannes der Geschwornen; Rechtsbelehrung durch den Vorsitzenden

§ 320.

(1) Die Geschwornen begeben sich hierauf in das für sie bestimmte Beratungszimmer und wählen einen Obmann aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Schwurgerichtshof zieht sich indessen in sein Beratungszimmer zurück.

(2) Der Ersatzrichter und die Ersatzgeschwornen dürfen im Beratungszimmer nur anwesend sein, sofern sie vor Schluß der Verhandlung an die Stelle eines verhinderten Mitgliedes des Geschwornengerichtes getreten sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030642

alte Dokumentnummer

N2197523995S

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