6. Wahl des Obmannes der Geschwornen; Rechtsbelehrung durch den Vorsitzenden
§ 320.
(1) Die Geschwornen begeben sich hierauf in das für sie bestimmte Beratungszimmer und wählen einen Obmann aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Schwurgerichtshof zieht sich indessen in sein Beratungszimmer zurück.
(2) Der Ersatzrichter und die Ersatzgeschwornen dürfen im Beratungszimmer nur anwesend sein, sofern sie vor Schluß der Verhandlung an die Stelle eines verhinderten Mitgliedes des Geschwornengerichtes getreten sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030642
alte Dokumentnummer
N2197523995S
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