Gleichzeitige Ausübung mit anderen Gewerben
§ 320.
(1) Die gleichzeitige Ausübung des Bewachungsgewerbes mit anderen Gewerben erfordert eine Genehmigung der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde.
(2) Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn durch die Vereinigung der Ausübung des Bewachungsgewerbes mit der Ausübung des anderen Gewerbes eine Beeinträchtigung der geforderten Dienstleistungen zu erwarten ist.
(3) Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn sich die bei der Erteilung der Genehmigung gegebenen Umstände derart geändert haben, daß eine Genehmigung gemäß Abs. 2 verweigert werden müßte.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070307
alte Dokumentnummer
N5197418706S
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