§ 31h FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.1972

§ 31h.

Wer Gutscheine gemäß § 31b vorsätzlich oder grob fahrlässig mißbräuchlich verwendet, verfälscht oder nachmacht, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Die Verjährungsfrist (§ 31 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950) beträgt zwei Jahre.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095416

alte Dokumentnummer

N6196723130L

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