§ 31g GWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Entgelt für grenzüberschreitende Transporte

§ 31g

(1) Inhaber von Leitungsrechten sind verpflichtet, mit Netzzugangsberechtigten gemäß § 31d Netzbenutzungsentgelte zu vereinbaren, die dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung sowie der Kostenorientierung entsprechen.

(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, die für die Nutzung ihrer Anlagen geltenden Allgemeinen Netzbedingungen (§ 31g) sowie die bei der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde zu legenden Grundsätze der Tarifierung und Verrechnung offenzulegen.

(3) Die Allgemeinen Netzbedingungen, die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde liegenden Preisansätze sowie die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde zu legenden Grundsätze der Tarifierung sind den Kunden über Verlangen auszufolgen.

(4) Für die Durchführung eines grenzüberschreitenden Transports von Erdgas aus inländischer Produktion hat die Energie-Control Kommission über Antrag des Netzbenutzers ein Systemnutzungsentgelt für die Inanspruchnahme des gesamten Leitungsweges zu bestimmen. Die §§ 23 ff sind sinngemäß anzuwenden.

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