Allgemeine Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte
§ 31f
(1) Die Inhaber von Transportrechten haben die für grenzüberschreitende Transporte in einen Zielstaat geltenden Bedingungen im Internet zu veröffentlichen und über Verlangen jedem Interessenten bekannt zu geben.
(2) Die Allgemeinen Bedingungen für die Durchführung grenzüberschreitender Transporte dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
- 1. die Erfüllung der dem Fernleitungsunternehmen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;
- 2. die Leistungen der Netzbenutzer mit den Leistungen des Fernleitungsunternehmens und des Inhabers der Leitungsrechte in einem sachlichen Zusammenhang stehen;
- 3. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;
- 4. sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und für alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das Netz des Fernleitungsunternehmens oder andere Anlagen zu verhindern, enthalten;
- 5. sie Regelungen über die Zuordnung der Kostentragung enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren;
- 6. sie klar und übersichtlich gefasst sind und
- 7. sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten.
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