§ 31e NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.1996

§ 31e.

(1) Der Hauptausschuß kann Aufgaben in Angelegenheiten der Europäischen Union gem. Art. 23e und 23f B-VG dem Ständigen Unterausschuß in Angelegenheiten der Europäischen Union übertragen. Der Hauptausschuß kann auch im Einzelfall beschließen, übertragene Aufgaben wieder an sich zu ziehen.

(2) Im Rahmen der übertragenen Aufgaben gelten für den Ständigen Unterausschuß in Angelegenheiten der Europäischen Union die für den Hauptausschuß geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 31d Abs. 5.

(3) Wenn keine neuerliche Befassung des Nationalrates im Sinne des Art. 23e Abs. 3 B-VG erforderlich ist, können Aufgaben des Ständigen Unterausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union auch von einem Komitee wahrgenommen werden, dem der Vorsitzende (oder ein Vertreter) des Ständigen Unterausschusses als Vorsitzender und ein von jedem Klub namhaft gemachtes Mitglied angehört. Beschlüsse können nicht gefaßt werden. Nach Beendigung der Beratungen teilt der Vorsitzende die Meinungen der Mitglieder des Komitees dem Präsidenten des Nationalrates mit, der sie dem österreichischen Vertreter im Rat der Europäischen Union übermittelt.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12015917

alte Dokumentnummer

N1199657424J

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