Verfahren zur Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Netzzugangsverweigerung
§ 31e
Hat ein Verfahren zur Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Netzzugangsverweigerung (§ 19 Abs. 4) grenzüberschreitende Transporte zum Gegenstand, haben sowohl das Fernleitungsunternehmen als auch der Inhaber der Transportrechte Parteistellung. Wird die Netzzugangsberechtigung bestritten oder wird die Netzzugangsverweigerung mit den Netzverhältnissen im Zielstaat begründet, hat die Energie-Control Kommission das Verfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen und eine Stellungnahme von der gemäß Artikel 21 der Erdgasbinnenmarktrichtlinie benannten Stelle des Zielstaates über diese Fragen einzuholen. Die Energie-Control Kommission ist bei ihrer Entscheidung an diese Stellungnahme gebunden. Erfolgt innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Stellungnahme der benannten Stelle des Zielstaates, kann die Energie-Control Kommission die Frage der Netzzugangsberechtigung nach eigener Anschauung beurteilen. Die im § 19 Abs. 4 bestimmte Frist von einem Monat gilt nicht in Verfahren betreffend grenzüberschreitende Erdgastransporte.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)