§ 31e.
Die Schulerhalter haften dem Bund für die richtige Ausgabe der Schulbücher oder der Gutscheine; sie sind zum Ersatz für zu Unrecht ausgefolgte Schulbücher oder Gutscheine verpflichtet. Über die Ersatzansprüche entscheidet die für die jeweilige Schule örtlich zuständige Finanzlandesdirektion. Gegen die Entscheidung der Finanzlandesdirektion ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig, über welches das Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz entscheidet. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR12095413
alte Dokumentnummer
N6196723127L
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