§ 31d WRG 1959

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

§ 31d. Bestehende Anlagen

(1) Anlagen und Maßnahmen, für die mit den §§ 31a oder 31c eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht ab dem 1. Juli 1990 neu eingeführt wird und die am 1. Juli 1990 - bei Anlagen nach § 31a bei Inkrafttreten der sachlich in Betrach kommenden Verordnung - bereits bestanden haben, gelten als bewilligt, wenn sie binnen Jahresfrist unter Angabe der Lage und der wesentlichen Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten der Behörde angezeigt werden, oder wenn nach Ablauf dieser Frist der Berechtigte den gesetzmäßigen Bestand der Anlage zum Stichtag nachweist. Diese Anzeigen sind nicht gebührenpflichtig.

(2) Vor dem 1. Juli 1990 erteilte wasserrechtliche Bewilligungen für Abfalldeponien gelten als Bewilligung nach § 31b, soweit sie nicht vor diesem Zeitpunkt erloschen sind. Sie sind von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachung hat zur Folge, daß sich niemand, der eine spätere Eintragung erwirkt, auf die Unkenntnis der Belastung berufen kann.

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