§ 31d GWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Netzzugangsberechtigung bei grenzüberschreitenden Erdgastransporten

§ 31d

(1) Die Berechtigung, die Durchführung von grenzüberschreitenden Transportdienstleistungen zu verlangen (Netzzugangsberechtigung), bestimmt sich nach den Vorschriften des Zielstaates.

(2) Netzzugangsberechtigte gemäß Abs. 1 haben die Durchführung von Transportdienstleistungen beim Fernleitungsunternehmen zu beantragen. Insoweit bezüglich Fernleitungsanlagen ein drittes Unternehmen Inhaber der Transportrechte ist, ist beim Inhaber der Transportrechte der Abschluss eines Transportvertrages zu beantragen. Vertragliche Vereinbarungen über die Durchführung grenzüberschreitender Transporte werden zwischen dem Netzzugangsberechtigten und dem Inhaber der Transportrechte zu den Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte abgeschlossen. Die Allgemeinen Bedingungen und das für die Durchführung des grenzüberschreitenden Transports verlangte Entgelt haben den Grundsätzen der §§ 31g und 31h zu entsprechen.

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