§ 31d.
(1) Die den Schülern zur Verfügung gestellten Schulbücher oder die mit den Gutscheinen erworbenen Schulbücher gehen in das Eigentum der Schüler über.
(2) Zu Unrecht erhaltene Schulbücher hat der Schüler zurückzugeben. Für die Rückgabe haftet der Erziehungsberechtigte. Insoweit eine Rückgabe nicht mehr möglich ist, ist der seinerzeitige Anschaffungswert des Schulbuches zu ersetzen. Über die Verpflichtung zur Rückgabe eines Schulbuches oder über die Verpflichtung zum Ersatz des Anschaffungswertes entscheidet die für die Schule, die der Schüler besucht oder besucht hat, örtlich zuständige Finanzlandesdirektion, gegen deren Entscheidung die Berufung an das Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz zulässig ist. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR12095412
alte Dokumentnummer
N6196723126L
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