§ 31c GWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

2. Unterabschnitt Grenzüberschreitende Transporte Grenzüberschreitende Erdgastransporte

§ 31c

Auf grenzüberschreitende Transporte finden die Regelungen der §§ 18 bis 21 nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Anwendung.

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