Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
§ 31c.
Abweichend von § 31 Abs. 3 leistet der Bund für die Geschäftsjahre 1994 und 1995 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß § 31c und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40257660
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