§ 31b. Abfalldeponien
(1) Die Ablagerung von Abfällen - ausgenommen solcher, bei deren ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers nicht zu besorgen ist - sowie die Errichtung und der Betrieb der hiezu dienenden Anlagen bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung durch den Landeshauptmann; § 32 Abs. 2 lit. c findet keine Anwendung. Keiner Bewilligung bedarf das ein Jahr nicht überschreitende ordnungsgemäße Bereithalten von Abfällen zum Abtransport zur Verwertung oder zur sonstigen Behandlungen.
(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die zum Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers vorgesehenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen, eine unzulässige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (§ 105) und fremder Rechte (§ 12 Abs. 2) nicht zu erwarten ist und die Überwachung und Betreuung der Deponie auf die vermutliche Dauer der Gewässergefährdung sichergestellt erscheint.
(3) Die Wasserrechtsbehörde hat dem Bewilligungswerber die Leistung einer angemessenen Sicherstellung für die Erfüllung der Auflagen, unter denen die Bewilligung erteilt wurde, sowie für die ordnungsgemäße Erhaltung der Deponie aufzuerlegen. Die Leistung einer Sicherstellung entfällt, wenn eine ausreichende Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft vorliegt oder wenn eine ausreichende Sicherstellung nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften geleistet wird.
(4) Ansuchen um eine Bewilligung nach Abs. 1 haben unbeschadet der Bestimmungen des § 103 jedenfalls Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes in hydrologischer, geologischer und wasserwirtschaftlicher Hinsicht sowie über die zum Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers auf die vermutliche Dauer der Gewässergefährdung vorgesehenen Maßnahmen und die Art der vorgesehenen Sicherstellung zu enthalten.
(5) Die vorübergehende oder dauernde Einstellung des Deponiebetriebes sowie die Auflassung der Deponie und der zugehörigen Anlagen sind spätestens vier Wochen vorher der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen. Dabei hat der Wasserberechtigte die zur dauernden Vermeidung einer Gewässergefährdung nach dem Stand der Technik erforderlichen Maßnahmen vorzusehen und der Wasserrechtsbehörde bekanntzugeben. Sind die vorgesehenen Maßnahmen unzureichend oder kommt der Wasserberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, so hat die Wasserrechtsbehörde die zum Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben und in sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 sicherzustellen. Kann der Wasserberechtigte nicht beauftragt oder zur Sicherstellung herangezogen werden, dann ist an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag zu erteilen und die Sicherstellung aufzuerlegen. Werden die Vorkehrungen nicht vom Verpflichteten durchgeführt, sind hiermit auf seine Kosten hiezu befugte Fachkundige oder Unternehmungen zu betrauen.
(6) Die Wasserrechtsbehörde hat zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und Bescheide einschließlich jener nach Abs. 5 auf Kosten des Wasserberechtigten geeignete Aufsichtsorgane mit Bescheid zu bestellen. § 120 findet sinngemäß Anwendung.
(7) Bewilligungen nach Abs. 1 und die damit verbundenen Verpflichtungen sind im Grundbuch von Amts wegen als Belastung ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachung hat zur Folge, daß sich niemand der eine spätere Eintragung erwirkt, auf die Unkenntnis der Belastung berufen kann.
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