§ 31b SchUG

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.2001

Einstufung in die Leistungsgruppen

§ 31b

(1) § 31b.Sofern der Unterricht in Pflichtgegenständen in Leistungsgruppen zu erfolgen hat, ist der Schüler nach einem Beobachtungszeitraum in eine der Leistungsgruppen einzustufen. Der Beobachtungszeitraum dient der Feststellung der individuellen Leistungs- und Lernfähigkeit des Schülers im Hinblick auf die Anforderungen der einzelnen Leistungsgruppen auf der Grundlage der Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht, im Falle des Besuches eines vergleichbaren Unterrichtgegenstandes in einer unmittelbar vorhergehenden Schulstufe auch unter Berücksichtigung der Beurteilung in diesem Unterrichtsgegenstand, sowie allenfalls unter Verwendung von mündlichen und schriftlichen Leistungsfeststellungen.

(1a) An Berufsschulen entfällt der Beobachtungszeitraum für die Leistungsgruppen im betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterricht. Schüler, die den entsprechenden Fachbereich in einer anderen berufsbildenden Schule oder in der Polytechnischen Schule erfolgreich abgeschlossen haben, sind in die höhere Leistungsgruppe einzustufen, in welcher der Unterricht auf dem bisher erlernten Lehrstoff aufzubauen hat.

(2) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bildungs- und Lehraufgaben der leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände den Beobachtungszeitraum festzusetzen, der ab Beginn des Unterrichtsjahres mindestens zwei Wochen - an lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen mindestens eine Woche - zu umfassen und spätestens mit dem Ende des ersten Semesters, an lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen spätestens vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres zu enden hat. Sofern der zuständige Bundesminister das Ende des Beobachtungszeitraumes vor dem Ende des ersten Semesters festlegt, kann er in der Verordnung die Schulleiter ermächtigen, in begründeten Fällen (wie bei einer besonderen Lernsituation, besonderen Klassenzusammensetzungen, regionalen Erfordernissen) den Einstufungstermin zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ende des ersten Semesters, festzusetzen. An der Polytechnischen Schule kann der Beobachtungszeitraum entfallen, wenn die Einstufung in Leistungsgruppen ausschließlich auf Grund der Leistungen im vorangegangenen Schuljahr erfolgt.

(3) Die Einstufung hat eine Konferenz der Lehrer vorzunehmen, die in den Leistungsgruppen des betreffenden Pflichtgegenstandes unterrichten werden. Der Lehrer, der den Schüler während des Beobachtungszeitraumes unterrichtet hat, hat einen begründeten Antrag zu stellen. Maßstab für die Einstufung sind die in der jeweiligen Leistungsgruppe auf Grund des Lehrplans an den Schüler hinsichtlich seiner Leistungs- und Lernfähigkeit gestellten Anforderungen; der Schüler ist in jene Leistungsgruppe einzustufen, die ihm demnach am ehesten entspricht. Sofern nur ein Lehrer in den Leistungsgruppen des betreffenden Pflichtgegenstandes unterrichten wird, hat dieser die Einstufung vorzunehmen.

(4) Die Einstufung in die Leistungsgruppe ist dem Schüler innerhalb von drei Tagen, an ganzjährigen Berufsschulen innerhalb von acht Tagen schriftlich bekanntzugeben. Der Schüler ist berechtigt, sich beim Schulleiter für die Ablegung der Aufnahmsprüfung in eine höhere Leistungsgruppe innerhalb von fünf Tagen, an ganzjährigen Berufsschulen innerhalb von acht Tagen, anzumelden. Diese Aufnahmsprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, der als Prüfer ein vom Schulleiter zu bestimmender, den Pflichtgegenstand unterrichtender Lehrer und als Beisitzer der Lehrer, der den Schüler im Beobachtungszeitraum unterrichtet hat, angehören. Die Beurteilung ist von beiden Lehrern gemeinsam vorzunehmen; kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat der Schulleiter zu entscheiden. Bis zum Vorliegen des Prüfungsergebnisses hat der Schüler jene Leistungsgruppe zu besuchen, die er mit der Ablegung der Aufnahmsprüfung anstrebt. Die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung ersetzt die Einstufung in die angestrebte Leistungsgruppe; besteht der Schüler die Aufnahmsprüfung nicht, hat er die Leistungsgruppe zu besuchen, in die er ursprünglich eingestuft wurde (Abs. 3).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)