§ 31b KHVG

Alte FassungIn Kraft seit 18.1.2017

EG/EU: Art. I, BGBl. I Nr. 11/2002; Art. X, BGBl. I Nr. 37/2007

Ausländische Fahrzeuge

§ 31b.

(1) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat Personen, die mit einem Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geschädigt wurden, innerhalb von sieben Jahren nach dem Schadenereignis Auskunft zu geben über

  1. 1. Namen und Anschrift des Versicherungsunternehmens, mit dem der Versicherungsvertrag zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossen worden ist,
  2. 2. die Nummer der Urkunde über den zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Versicherungsvertrag,
  3. 3. Namen und Anschrift des für den Staat, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz oder Sitz hat, nach Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, ABl. Nr. L 263 vom 07.10.2009 S. 11, bestellten Schadenregulierungsbeauftragten,
  4. 4. Namen und Anschrift der Einrichtung oder Stelle, die dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen hat, wenn das Fahrzeug von der Versicherungspflicht ausgenommen ist und nicht das nationale Versicherungsbüro im Staat des Wohnsitzes oder Sitzes des Geschädigten den Schaden ersetzt,
  5. 5. Namen und Anschrift des Fahrzeugeigentümers, des gewöhnlichen Fahrers oder des Halters, wenn der Geschädigte ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunft glaubhaft macht.

(2) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat die nach Art. 23 der Richtlinie 2009/103/EG eingerichtete Auskunftsstelle in dem Vertragsstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, unverzüglich um die für die Auskunft gemäß Abs. 1 erforderlichen Mitteilungen zu ersuchen.

(3) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat den nach Art. 23 der Richtlinie 2009/103/EG eingerichteten Auskunftsstellen in anderen Vertragsstaaten unverzüglich die Angaben mitzuteilen, die diese zur Erteilung einer Auskunft nach Art. 23 Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 2009/103/EG benötigen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2007)

EG/EU: Art. I, BGBl. I Nr. 11/2002; Art. X, BGBl. I Nr. 37/2007

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2023

Gesetzesnummer

10012323

Dokumentnummer

NOR40190474

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