Betriebspflicht
§ 31b
Mit der Erteilung der Konzession gemäß § 13 ist ein Fernleitungsunternehmen verpflichtet, die von ihm betriebenen Fernleitungen in vollem Umfang zu betreiben.
Betriebsunterbrechungen, Betriebseinschränkungen und die Einstellung des Betriebes sind dem Regelzonenführer, der Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung und der Energie-Control Kommission anzuzeigen. Im Falle der beabsichtigten Einstellung des Betriebes einer Fernleitung ist dies auch dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Energie-Control Kommission drei Monate vor der in Aussicht genommenen Einstellung anzuzeigen.
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