Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
§ 31b.
Abweichend von § 31 Abs. 3 leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1993 einen Beitrag, der sich aus dem nach § 31 Abs. 3 zu ermittelnden Betrag, vermindert um 29 Millionen Schilling, ergibt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40257659
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