§ 31a TSchG

Alte FassungIn Kraft seit 26.4.2017

Aufnahme, Weitergabe und Vermittlung von Tieren

§ 31a.

Wer Tiere wiederholt aufnimmt, weitergibt, selbst vermittelt oder für andere vermittelt, ohne eine gemäß § 29 oder gemäß § 31 bewilligte Einrichtung zu sein, muss dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde melden. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde § 23 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40192464

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)