§ 31a KSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2000

Mißbrauch von Zahlungskarten im Fernabsatz

§ 31a

§ 31a. Wenn bei einem Vertragsabschluß im Fernabsatz (§ 5a) eine Zahlungskarte oder deren Daten mißbräuchlich verwendet werden, so kann der berechtigte Karteninhaber vom Aussteller der Karte verlangen, daß eine Buchung oder Zahlung rückgängig gemacht bzw. erstattet wird. Von dieser Bestimmung kann zum Nachteil eines Verbrauchers nicht abgewichen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)