§ 31a GWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Pflichten der Fernleitungsunternehmen

§ 31a

(1) Fernleitungsunternehmen sind folgende Aufgaben übertragen:

  1. 1. Die Fernleitungen nach den Vorgaben des Regelzonenführers nach dem Stand der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben, zu erhalten und auszubauen sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen;
  2. 2. dem Betreiber von Leitungs- oder Speicheranlagen, die mit ihren eigenen Anlagen verbunden sind, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze sicherzustellen und mit dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu schließen;
  3. 3. unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der gemäß §8 festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln;
  4. 4. sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten;
  5. 5. Steuerung der von ihnen betriebenen Fernleitungen nach den Vorgaben des Regelzonenführers;
  6. 6. Messungen an der Netzgebietsgrenze, Datenaustausch;
  7. 7. die Kenntnis der Netzauslastung zu jedem Zeitpunkt, insbesondere bezüglich Flüssen und Druck und Mitteilung an den Regelzonenführer.

(2) Betreiber von Fernleitungsanlagen sind verpflichtet,

  1. 1. die von ihm betriebenen Fernleitungen nach dem Stand der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen;
  2. 2. die Anlagen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Umweltschutzes zu betreiben, Sicherheitsberichte mit systematischer Gefahrenanalyse sowie Pläne für Maßnahmen zur Störfallvermeidung, zur Begrenzung oder Beseitigung von Störfällen (Maßnahmenplanung) zu erstellen sowie die Behörden und die betroffene Öffentlichkeit bei schweren Störfällen und Unfällen zu informieren;
  3. 3. dem Betreiber von Leitungs- oder Speicheranlagen, die mit den von ihm betriebenen Anlagen verbunden sind, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze sicherzustellen und mit dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu schließen;
  4. 4. Netzzugangsbegehren für die Belieferung von inländischen Kunden innerhalb einer Frist von längstens 14 Tagen zu behandeln und die Leitungskapazitäten nach §19 Abs.2 in Übereinstimmung mit den österreichischen und gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zur Förderung des Wettbewerbs zuzuteilen;
  5. 5. zur Durchführung grenzüberschreitender Transporte für die Belieferung von Kunden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe des mit dem Inhaber der Transportrechte abgeschlossenen Transportvertrags;
  6. 6. mit dem Regelzonenführer Verträge abzuschließen, durch die den Netzzugangsberechtigten ein unmittelbares Recht auf Zugang zu den vorgelagerten Erdgasleitungen (§17 Abs.1) eingeräumt wird;
  7. 7. eine Haftpflichtversicherung bei einem in Österreich oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat zum Betrieb dieses Versicherungszweiges berechtigten Versicherer abzuschließen, bei der die Versicherungssumme pro Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden zumindest den Betrag von 20 MillionenEuro beträgt, wobei die Versicherungssumme auf den Betrag von 40 MillionenEuro pro Jahr beschränkt werden kann und dies gegenüber der Energie-Control GmbH nachzuweisen;
  8. 8. unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der gemäß §8 festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln;
  9. 9. sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten;
  10. 10. die Anweisungen des Regelzonenführers bei der Steuerung von Netzen zur Erfüllung der Ansprüche der Netzzugangsberechtigten auf Netzzugang, insbesondere hinsichtlich der Abwicklung der Fahrpläne zu befolgen;
  11. 11. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, dem Regelzonenführer, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;
  12. 12. die Mitwirkung an der Erstellung einer langfristigen Planung gemeinsam mit dem Regelzonenführer (§12b Abs.1 Z4);
  13. 13. gemäß den Marktregeln Informationen betreffend Lieferantenwechsel zu übermitteln, um sicherzustellen, dass der Regelzonenführer seine Verpflichtungen erfüllen kann.

(3) Die Netzzugangsberechtigung nach Abs. 2 Z 6 bestimmt sich nach § 41.

(4) Kommt ein Fernleitungsunternehmen seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 2 Z 6 nicht nach, so hat es den Regelzonenführer, der gemäß § 19 Abs. 6 zum Schadenersatz verpflichtet ist, im Falle einer Leistung von Schadenersatz schadlos zu halten.

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