§ 31a BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

§ 31a.

(1) Abweichend von § 31 Abs. 3 leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1992 einen Beitrag, der sich aus dem nach § 31 Abs. 3 zu ermittelnden Betrag vermindert um 100 Millionen Schilling ergibt.

(2) Abweichend von § 31 Abs. 3 leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1993 einen Beitrag, der sich aus dem nach § 31 Abs. 3 zu ermittelnden Betrag, vermindert um 29 Millionen Schilling, ergibt.

(3) Abweichend von § 31 Abs. 3 leistet der Bund für die Geschäftsjahre 1994 und 1995 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß § 31c und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.

(4) Abweichend von § 31 Abs. 4 leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1995 einen Beitrag, der sich aus dem nach § 31 Abs. 4 zu ermittelnden Betrag vermindert um 150 Millionen Schilling ergibt.

(5) Abweichend von § 31 Abs. 1 leistet der Bund für die Geschäftsjahre 1998 und 1999 jeweils einen Betrag, der sich aus dem nach § 31 Abs. 1 jeweils zu ermittelnden Betrag vermindert um jeweils 35 Millionen Schilling ergibt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006045

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