Gebühren
§ 31a.
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung
- 1. für die in seinem Zuständigkeitsbereich auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) durchzuführenden Verwaltungsverfahren und
- 2. für Verwaltungsverfahren nach §§ 5a und 5b
- kostenpflichtige Tatbestände und die Höhe der Gebühren festlegen. Bei der Ermittlung der Höhe der Gebühren ist unter Anwendung des Äquivalenzgedankens das Kostendeckungsprinzip zu beachten.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2021
Gesetzesnummer
10011428
Dokumentnummer
NOR40129805
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