§ 31a AuslBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Abschnitt VIIa

Mitwirkung an der Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes

§ 31a

§ 31a. Vor Feststellung, daß keine Bedenken gegen die Aufnahme einer Beschäftigung durch einen Ausländer gemäß § 5 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes bestehen, ist gemäß § 23 Abs. 2 eingerichtete Unterausschuß anzuhören.

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