Aufsicht
§ 31.
(1) Die Zustelldienste unterliegen der Aufsicht durch den Bundeskanzler. Sie sind verpflichtet, dem Bundeskanzler jede Änderung der die Voraussetzung der Zulassung gemäß § 30 bildenden Umstände unverzüglich bekanntzugeben.
(2) Der Bundeskanzler hat die Aufsicht über die Zustelldienste dahin auszuüben, dass diese die Gesetze und Verordnungen nicht verletzen, insbesondere ihren Aufgabenbereich nicht überschreiten und die ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllen. Zu diesem Zweck ist der Bundeskanzler berechtigt, Auskünfte einzuholen und gegebenenfalls Auflagen vorzuschreiben, wenn die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen sonst nicht gewährleistet ist. Die Zustelldienste haben dem Bundeskanzler die geforderten Auskünfte unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen zu erteilen.
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG : Art. 5, BGBl. I Nr. 5/2008
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019
Gesetzesnummer
10005522
Dokumentnummer
NOR40096046
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