§ 31 ZTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Unzulässige Berufsausübung

§ 31.

Wer

  1. 1. gewerbsmäßig Tätigkeiten eines Ziviltechnikers verrichtet, zu denen er nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen berechtigt ist,
  2. 2. unberechtigt die im § 30 angeführten Bezeichnungen führt oder seiner Firma beifügt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 100 000 S zu bestrafen. Die Dauer der im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bestimmenden Ersatzfreiheitsstrafe darf 14 Tage nicht übersteigen.

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