§ 31 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 31. Praktische Privatpilotenprüfung.

(1) Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Privatpiloten hat der Bewerber eine Ziellandung mit Motorhilfe (Abs. 4), eine Signal-Ziellandung (Abs. 5) und zwei Figurenflüge (Abs. 6) auszuführen.

(2) Die Prüfungsaufgaben sind auf einem einmotorigen Flugzeug mit einem Gewicht bis 5700 kg auszuführen.

(3) Strebt der Bewerber die Grundberechtigung für Motorflugzeuge einer Type der Gewichtsklasse B an, so hat er die praktische Prüfung auf Motorflugzeugen dieser Type abzulegen.

(4) Bei der Ziellandung mit Motorhilfe hat der Bewerber nach einer Runde über dem Flugplatz auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 300 x 50 m zu landen, wobei das Motorflugzeug innerhalb der ersten 50 m aufzusetzen ist.

(5) Bei der Signal-Ziellandung hat der Bewerber aus einer Höhe von 600 m über Platz über Aufforderung (Signal) auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 300 x 50 m ohne Motorhilfe zu landen, wobei das Motorflugzeug innerhalb der ersten 100 m aufzusetzen ist.

(6) Bei dem einen Figurenflug hat der Bewerber eine Linkskurve mit wenigstens 40 Grad Querneigung im Gleitflug in drei Drehungen (Spiralen) gleichmäßig zu fliegen und einen Seitengleitflug nach links auszuführen. Bei dem anderen Figurenflug hat der Bewerber eine Rechtsspirale in drei Drehungen zu fliegen und einen Seitengleitflug nach rechts auszuführen. Die Figurenflüge sind 1000 m über dem Platz zu beginnen. Das Motorflugzeug ist ohne Motorhilfe auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 300 x 50 m zu landen, wobei innerhalb der ersten 100 m aufzusetzen ist.

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