§ 31. Betanken und Enttanken von Luftfahrzeugen im Freien.
(1) Luftfahrzeuge dürfen im Freien mit flüssigen Betriebsstoffen der Gefahrenklasse I oder II (§ 3 der Verordnung, betreffend grundsätzliche Bestimmungen über die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in gewerblichen Betriebsanlagen, BGBl. Nr. 49/1930) nur betankt beziehungsweise von solchen Betriebsstoffen enttankt werden
- a) bei abgestellten Triebwerken,
- b) wenn das Luftfahrzeug an keine äußere Stromquelle angeschlossen ist, soweit dies nicht für die Betankung beziehungsweise Enttankung erforderlich ist,
- c) wenn das Luftfahrzeug und das Tankgerät miteinander leitend verbunden sind, und
- d) wenn in einem Umkreis von 45 m keine funkenbildenden Geräte in Betrieb sind und keine Tätigkeiten mit funkenziehenden Werkzeugen durchgeführt werden.
(2) Während des Betankens und Enttankens eines Luftfahrzeuges mit flüssigen Betriebsstoffen der Gefahrenklasse I oder II dürfen elektrische Anlagen oder Geräte im Luftfahrzeug nur betätigt oder betrieben werden, wenn sie funkensicher sind.
(3) Das Überfließen oder Verschütten von Betriebsstoffen ist zu vermeiden. Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß verschütteter Betriebsstoff unverzüglich in einer jede Gefährdung ausschließenden Weise beseitigt wird.
(4) Vor dem Betanken und Enttanken sind ausreichende Vorkehrungen für die sofortige Feuerlöschung zu treffen. Insbesondere müssen genügend geeignete Feuerlöschgeräte zur Verfügung stehen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
10011360
Dokumentnummer
NOR12146907
alte Dokumentnummer
N9196250448J
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