§ 31 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

3. Abschnitt

Bundeskammer Eigener Wirkungsbereich

§ 31

(1) § 31.Der Bundeskammer obliegen im eigenen Wirkungsbereich die im § 19 Abs. 1 angeführten Aufgaben, soweit sie über den Zuständigkeitsbereich einer Landeskammer hinausreichen.

(2) Die Bundeskammer ist berufen, Berichte, Gutachten und Vorschläge nach Anhörung aller Landeskammern und der betroffenen Bundessektionen insbesondere in folgenden Angelegenheiten zu erstatten:

  1. 1. Wirtschaftspolitik,
  2. 2. Sozialpolitik,
  3. 3. Außenwirtschaft,
  4. 4. Handels- und Integrationspolitik,
  5. 5. Finanzpolitik,
  6. 6. Rechtspolitik,
  7. 7. Bildungspolitik,
  8. 8. Umweltpolitik,
  9. 9. Verkehrspolitik,
  10. 10. Tourismuspolitik,
  11. 11. Kultur-, Medien- und Sportpolitik,
  12. 12. Wirtschaftsförderung,
  13. 13. Statistik und
  14. 14. Normung.

(3) Der Bundeskammer obliegt weiters insbesondere:

  1. 1. die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder in und gegenüber internationalen Organisationen und Vereinigungen,
  2. 2. die Pflege der Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen,
  3. 3. die Errichtung eines Ständigen Internationalen Schiedsgerichts,
  4. 4. die Geschäftsführung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften und die Ausübung der Aufsicht über diese Körperschaften allgemein zu regeln,
  5. 5. die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften, unbeschadet der anderen Organen zustehenden Rechte, zu beaufsichtigen,
  6. 6. die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessektionen und Fachverbänden,
  7. 7. die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter einschließlich der diesbezüglichen haushaltsmäßigen Erfordernisse der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften nach einheitlichen Grundsätzen zu regeln,
  8. 8. die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Landeskammern und Fachverbände zu genehmigen sowie deren Gebarung zu prüfen und
  9. 9. die Tätigkeit der im Kammertag vertretenen Wählergruppen zu unterstützen.

(4) In Fällen besonderer Dringlichkeit ist die Bundeskammer berechtigt, die Berichte, Gutachten und Vorschläge gemäß Abs. 2 und die Stellungnahmen gemäß § 10 unmittelbar abzugeben. Die betroffenen Landeskammern und Bundessektionen sind jedoch darüber zu informieren.

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