§ 31 Wasserbuchverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.1956

III. Abschnitt. Wasserbuchbescheid.

§ 31.

(1) Durch den Wasserbuchbescheid wird die Eintragung eines Wasserbenutzungsrechtes oder die Änderung oder Löschung einer Eintragung verfügt sowie der einzutragende Wortlaut bestimmt. Dieser hat den wesentlichen Inhalt des ihm zugrunde liegenden Wasserrechtsbescheides in tunlichster Kürze wiederzugeben.

(2) Die Wasserbuchbescheide sind grundsätzlich unter Benutzung des hiefür aufgelegten Vordruckes (Anlagen D) zu erlassen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 228/1956

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010252

Dokumentnummer

NOR12129866

alte Dokumentnummer

N8194839258L

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