§ 31 VEVO 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2008

Grenztierärztliche Untersuchung

§ 31.

(1) Tiere, Waren und Gegenstände nachAnlage 1 unterliegen bei der Einfuhr und Durchfuhr der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der physischen Untersuchung beziehungsweise der Warenuntersuchung durch den Grenztierarzt.

(2) Der Umfang der Kontrollen wird

  1. 1. bei lebenden Tieren gemäß dem Verfahren nach Art. 16 der Richtlinie 91/496/EWG und
  2. 2. bei Waren und Gegenständen gemäß dem Verfahren nach Art. 10 der Richtlinie 97/78/EG festgelegt.

(3) Jede Sendung von Waren und Gegenständen, die für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet bestimmt ist, für den oder das nach dem Gemeinschaftsrecht besondere Anforderungen bestehen, sowie jede Sendung, bei der es sich um für bestimmte Verwendungen genehmigte Einfuhren handelt, ist an der Grenzkontrollstelle der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung zu unterziehen, wobei insbesondere festzustellen ist, ob die Sendung den Vorschriften für den betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat oder für das betreffende Bestimmungsgebiet entspricht.

(4) Eingeführtes Fleisch von Wild in der Decke unterliegt einer Dokumentenkontrolle, einer Nämlichkeitskontrolle und einer Warenuntersuchung, ausgenommen die Kontrolle auf Genusstauglichkeit und die Untersuchung auf Rückstände. Die Untersuchung auf Genusstauglichkeit und auf Rückstände ist durch den amtlichen Tierarzt in jenem Bestimmungsbetrieb vorzunehmen, in den diese Sendung unter zollamtlicher Überwachung zu verbringen ist; das Ergebnis dieser Untersuchung ist der Grenzkontrollstelle mitzuteilen, an der die Abfertigung dieser Sendung erfolgt ist. Diese Meldung hat über TRACES zu erfolgen.

(5) Sendungen von Waren und Gegenständen, deren zollrechtliche Bestimmung gemäß des Zollkodex sich von der zollrechtlichen Bestimmung nach Art. 7 und Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 97/78/EG unterscheidet, sind einer Nämlichkeitskontrolle und einer Warenuntersuchung zu unterziehen, um zu gewährleisten, dass die Sendungen die Einfuhrbedingungen erfüllen, es sei denn, die Sendungen werden unschädlich beseitigt oder zurückgewiesen.

(6) Die Bescheinigungen und Dokumente, die im Zuge der grenztierärztlichen Kontrolle vorgelegt werden, sind an der Grenzkontrollstelle einzuziehen und die Originale und eine Kopie der Abfertigungsbescheinigung sind drei Jahre aufzubewahren. Bei der Durchfuhr verbleiben die Originalbescheinigungen bei der Sendung.

(7) Die vorgelegten veterinärbehördlichen Bescheinigungen sind als beglaubigte Kopien der grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung beizulegen, sofern in den diesbezüglichen Entscheidungen der Gemeinschaft nichts anderes festgelegt ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

20006154

Dokumentnummer

NOR40103496

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