§ 31 UVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Eintreibung durch den Bund

§ 31.

(1) Soweit der Unterhaltsschuldner keine schuldbefreienden Zahlungen leistet, hat der Präsident des Oberlandesgerichts die Forderung zwangsweise hereinzubringen.

(2) Der Bund tritt von Gesetzes wegen mit Beendigung der gesetzlichen Vertretung durch den Jugendwohlfahrtsträger bis zur Höhe der gewährten Vorschüsse in anhängige Exekutions-, Konkurs- oder Ausgleichsverfahren gegen den Unterhaltsschuldner sowie in einen allenfalls anhängigen Rechtsstreit gegen den Drittschuldner anstelle des Kindes ein.

(3) Führen sowohl der Bund als auch das Kind, dieses wegen einer nicht auf den Bund übergegangenen Unterhaltsforderung, auf denselben Gegenstand Exekution, so gilt für die Befriedigung ihrer Forderungen die Rangordnung des § 27 Abs. 1.

(4) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Finanzprokuratur ersuchen, den Bund in gerichtlichen Verfahren zu vertreten.

(BGBl. Nr. 278/1980, Art. I Z 18)

Schlagworte

Exekutionsverfahren, Konkursverfahren

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR12033675

alte Dokumentnummer

N2198511144X

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