Gastvortragende
§ 31.
(1) Die Gastvortragenden sind Personen, die zur Abhaltung einzelner Vorträge oder von Vortragsreihen bestellt wurden.
(2) Die Gastvortragenden haben das Recht, die Einrichtungen der Universität für wissenschaftliche Arbeiten in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß zu benützen.
(3) Die Bestellung von Gastvortragenden erfolgt durch den Rektor auf Grund von Vorschlägen anderer Universitätsorgane.
(4) Der Rektor kann die Befugnis zur Bestellung von Gastvortragenden an den Dekan delegieren.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
10009909
Dokumentnummer
NOR12125138
alte Dokumentnummer
N7199331504J
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