§ 31 UOG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Gastvortragende

§ 31.

(1) Die Gastvortragenden sind Personen, die zur Abhaltung einzelner Vorträge oder von Vortragsreihen bestellt wurden.

(2) Die Gastvortragenden haben das Recht, die Einrichtungen der Universität für wissenschaftliche Arbeiten in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß zu benützen.

(3) Die Bestellung von Gastvortragenden erfolgt durch den Rektor auf Grund von Vorschlägen anderer Universitätsorgane.

(4) Der Rektor kann die Befugnis zur Bestellung von Gastvortragenden an den Dekan delegieren.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12125138

alte Dokumentnummer

N7199331504J

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