Insolvenzverfahren
§ 31.
(1) Die Insolvenzgesetze bestimmen, inwieweit im Insolvenzverfahren ergangene Entscheidungen einzutragen sind. § 10 und § 15 sind nicht anzuwenden.
(2) Für die Zwangsverwaltung gilt § 342 EO.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 einzutragenden Personen haben ihre Unterschrift persönlich zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR40069800
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