§ 31 TVG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Information der Öffentlichkeit und Dokumentation

§ 31.

(1) Die zuständigen Behörden haben nichttechnische Projektzusammenfassungen von genehmigten Projekten sowie deren Aktualisierungen unter der gemäß § 43 Abs. 1 Z 7 festgelegten Internetadresse zu veröffentlichen. Dabei ist der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums sowie vertraulicher Informationen, zu beachten. Nichttechnische Projektzusammenfassungen dürfen keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO), enthalten.

(2) Nichttechnische Projektzusammenfassungen haben zu enthalten:

  1. 1. Informationen über die Projektziele, einschließlich des zu erwartenden Schadens und Nutzens sowie der Zahl und Art der zu verwendenden Tiere,
  2. 2. den Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen von Vermeidung, Verminderung und Verbesserung sowie
  3. 3. den Hinweis, ob ein Projekt einer rückblickenden Bewertung (§ 30) unterliegt und innerhalb welcher Frist diese vorgenommen wird.

(3) Verwender, deren Projekte nach diesem Abschnitt genehmigt wurden, haben alle wesentlichen Unterlagen, insbesondere die Genehmigung und das Ergebnis der Projektbeurteilung (§ 29), mindestens drei Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zugänglich zu machen. Die Unterlagen von Projekten, die einer rückblickenden Bewertung (§ 30) unterliegen, sind jedenfalls bis zum Abschluss der rückblickenden Bewertung aufzubewahren.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat bis 31. Dezember 2015 nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes einen auf wissenschaftlichen Kriterien beruhenden Katalog zur Objektivierung der Schaden-Nutzen-Analyse gemäß § 29 Abs. 2 Z 4 zu veröffentlichen.

(5) Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund des Abs. 1 vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen muss.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 31 siehe Anlage 1)

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20008142

Dokumentnummer

NOR40202172

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