§ 31 TDBG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.2012

Richtigstellung und Löschung von Daten

§ 31.

Eine nachträgliche Änderung oder die Löschung der mitgeteilten Daten durch die leistende Stelle ist unverzüglich, oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats, dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Dieser hat nach Prüfung der Mitteilung die Änderung oder Löschung der Daten in der Transparenzdatenbank zu veranlassen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40143294

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)