§ 31 SuchtgiftV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Suchtstofflabor der Vereinten Nationen

§ 31

(1) § 31.Das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen mit Sitz in Wien kann Suchtgifte nach dem in den Abs. 2 bis 4 geregelten vereinfachten Verfahren ein- oder ausführen.

(2) Das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen legt unter Bedachtnahme auf die in den §§ 26 Abs. 1 und 27 Abs. 1 angeführten Angaben Formblätter für Anträge auf Ein- und Ausfuhr von Suchtgift auf. Es gibt dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales den Vor- und Zunamen einer verantwortlichen Person bekannt, die berechtigt ist, Bewilligungen zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften für das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen zu erteilen. Dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist weiters die Stellung und Funktion dieser Person innerhalb der Vereinten Nationen bekanntzugeben und eine Unterschriftsprobe dieser Person vorzulegen.

(3) Dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind ferner die gemäß Abs. 2 aufgelegten Formblätter vorzulegen.

(4) Bei der Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen gemäß Abs. 2 sind die §§ 25 bis 29 sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Vereinten Nationen legen dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bis zum 31. Jänner jeden Jahres für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr eine Gesamtaufstellung der getätigten Ein- und Ausfuhren, geordnet nach Substanzen sowie nach Ein- und Ausfuhrstaaten, vor. Diese Gesamtaufstellung ist von der benannten verantwortlichen Person zu zeichnen.

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