Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
VI. Abschnitt Verleihung des Diplomgrades
§ 31.
(1) An die Absolventen der Studienrichtung Chemie ist der akademische Grad „Magister der Naturwissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magister rerum naturalium“, abgekürzt „Mag. rer. nat.“ zu verleihen.
(2) Die Verleihung erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch einen Ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß der obersten akademischen Behörde auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. Die absolvierte Studienrichtung und der Studienzweig ist in der Urkunde ersichtlich zu machen.
(4) Absolventen der Studienrichtung Chemie sind nach Maßgabe der Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften, BGBl. Nr. 130/1976, zur Erwerbung des Doktorates zuzulassen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10009385
Dokumentnummer
NOR12119689
alte Dokumentnummer
N7197431221L
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